Der Brexit und das Handelsabkommen – Was ändert sich jetzt?
Nach dem EU-Austritt Großbritanniens endet am 31. Dezember die Übergangsfrist. Somit scheidet Großbritannien sowohl aus dem europäischen Binnenmarkt als auch aus der Zollunion aus. In letzter Minute konnte nun, zur großen Erleichterung aller Branchen-Vertreter, eine Einigung gefunden und ein verbindliches Handelsabkommen verabschiedet werden. Die daraus gewonnene Planungssicherheit lässt die Speditions- und Logistikbranche aufatmen. Doch was genau wird sich jetzt mit dem Brexit und dem damit verbundenen Handelsabkommen ändern?
Auf knapp 1.250 Seiten (plus ergänzendem Anhang) wurde das Handelsabkommen zwischen Großbritannien und den 27 verbliebenen EU-Mitgliedsstaaten geltend gemacht. Die wichtigste Funktion dieses Handelspakets ist dabei der Erhalt eines unbegrenzten Warenhandels ohne Zölle. Somit soll vor einem harten wirtschaftlichen Bruch geschützt werden. Dennoch ist klar: Die wirtschaftlichen Beziehungen werden sich trotz der beschlossenen Handelsregelungen distanzieren.
Alle wesentlichen Änderungen im Überblick:
Das Handelsabkommen sieht keine Zoll-Einfuhr oder mengenmäßige Beschränkungen für den Warenverkehr zwischen Großbritannien und Europa vor. Da Großbritannien nach dem EU-Austritt als Drittland gilt, kann eine eventuelle Einführumsatzsteuer ab einem gewissen Warenwert anfallen.
Flächendeckend werden Grenz- und Warenkontrollen als Kontrollmaßnahme für die Einhaltung von EU-Richtlinien bei Lebensmittelsicherheit und Produktstandards notwendig sein. Aufgrund der anfallenden Grenzformalitäten (Zollanmeldungen und Sicherheitserklärungen) und dem dadurch wachsenden administrativen Aufwand bei Im- und Exporten, besteht die Sorge vor Lieferverzögerungen und einer daraus resultierenden Warenknappheit und Preiserhöhung im Handel mit Gütern und Dienstleistungen. Vorsorglich haben sich die Handelspartner daher auf eine schrittweise Einführung der Grenzkontrollen bis Ende Juli 2021 geeinigt.
Auch der Handel über den Ärmelkanal bleibt zollfrei. Ebenfalls gilt hier die Nachweispflicht über Zollformulare und entsprechend weitere benötigte Papiere. Weiterhin bleibt die Überquerung des Ärmelkanals sowohl für Großbritannien als auch für die EU unbeschränkt möglich. Die Anzahl der genehmigten Ab- und Aufladungen von Waren werden reduziert. Waren bislang drei Ab- und Aufladungen genehmigt, so darf zukünftig nur noch ein Warenwechsel durchgeführt werden.
Der Flugverkehr zwischen Europa und Großbritannien bleibt weiterhin uneingeschränkt. Es ist den britischen Airlines weiterhin gestattet sowohl Maschinen als auch das Personal europäischer Anbieter zu leasen und diese für Flüge nach Europa einzusetzen. Binnenflüge können von britischen Anbietern ab sofort nicht mehr angeboten werden. Erste Airlines haben bereits EU-Töchter gegründet, die zukünftig den Flugverkehr innerhalb Europas bedienen.
Stand: Dezember 2020